Seit dem 01.01.2019 hat der Arbeitgeber zwingend den Großbuchstaben „M“ aufzuzeichnen bzw. zu bescheinigen.
Diese Pflicht gilt für Mahlzeiten, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, also wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Mitarbeiter während einer beruflichen Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) oder bei doppelter Haushaltsführung eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt hat. Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichtig sind Mahlzeiten im Rahmen der 60-Euro-Grenze. Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen (z.B. Geschäftsessen) oder deren Preis 60 Euro übersteigen, sind nicht zu bescheinigen.
Um die Kennzeichnungspflicht „M“ in Ihrer Reisekostenabrechnung-Export Datei ausweisen zu können, gehen Sie wie folgt vor:
Wählen Sie im Navigationsmenü
Travel Management -> RKA-Export -> in einer Spalte „Kennzeichnungspflicht“ auswählen -> csv-Export:
Nun erhält man eine Markierung aller Reisekostenabrechnungen, bei denen eine Verpflegung an den Mitarbeiter ausgezahlt wurde.
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