Grundsatz
Werden Mitarbeitenden während einer Dienstreise unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, hängt die steuerliche Behandlung insbesondere davon ab, ob für den jeweiligen Reisetag ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht.
Dabei sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:
- Anspruch auf Verpflegungspauschale: Die Verpflegungspauschale wird für gestellte Mahlzeiten prozentual gekürzt.
- Kein Anspruch auf Verpflegungspauschale: Eine gestellte übliche Mahlzeit kann mit dem jeweils gültigen amtlichen Sachbezugswert zu versteuern sein.
Diese Logik wird in Atlatos für die steuerrechtliche Standardbehandlung von unentgeltlich bereitgestellten Mahlzeiten verwendet.
Kürzung der Verpflegungspauschale
Besteht für den jeweiligen Reisetag ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale, wird diese bei einer unentgeltlich bereitgestellten Mahlzeit wie folgt gekürzt:
- Frühstück: 20 %
- Mittagessen: 40 %
- Abendessen: 40 %
Die Kürzung erfolgt auf Grundlage der für einen vollen Kalendertag geltenden Verpflegungspauschale bzw. des entsprechenden Tagegeldes.
Ein zusätzlicher Ansatz des amtlichen Sachbezugswertes erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich nicht.
Nach § 6 Abs. 2 BRKG wird das zustehende Tagegeld entsprechend gekürzt, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung erhalten.
Auch steuerlich gilt seit der Reisekostenreform zum 1. Januar 2014, dass bei bestehendem Anspruch auf eine Verpflegungspauschale eine übliche, vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung bereitgestellte Mahlzeit nicht zusätzlich mit dem Sachbezugswert angesetzt wird.
Quelle: BMF – Steuerliche Behandlung der Reisekosten
Behandlung nach Reisedauer
| Fall | Steuerrechtliche Standardbehandlung |
|---|---|
| Eintägige Reise bis einschließlich 8 Stunden | Grundsätzlich kein Anspruch auf Verpflegungspauschale. Wird eine übliche Mahlzeit unentgeltlich bereitgestellt, kann diese mit dem amtlichen Sachbezugswert zu berücksichtigen sein. |
| Eintägige Reise über 8 Stunden | Anspruch auf Verpflegungspauschale. Bei gestellter Mahlzeit erfolgt die 20/40/40-Kürzung. Kein zusätzlicher Ansatz des Sachbezugswertes. |
| Mehrtägige Reise – Anreisetag | Anspruch auf Verpflegungspauschale unabhängig von einer Mindestabwesenheitsdauer. Bei gestellter Mahlzeit erfolgt die 20/40/40-Kürzung. |
| Mehrtägige Reise – voller Reisetag | Anspruch auf die volle Verpflegungspauschale. Bei gestellter Mahlzeit erfolgt die 20/40/40-Kürzung. |
| Mehrtägige Reise – Abreisetag | Anspruch auf Verpflegungspauschale unabhängig von einer Mindestabwesenheitsdauer. Bei gestellter Mahlzeit erfolgt die 20/40/40-Kürzung. |
| Nach Ablauf der steuerlichen Dreimonatsfrist | Für die längerfristige Tätigkeit besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Verpflegungspauschale. Eine gestellte übliche Mahlzeit kann deshalb wieder mit dem amtlichen Sachbezugswert zu berücksichtigen sein. |
| Mahlzeit über 60 € pro Person | Sonderfall. Die Mahlzeit gilt steuerlich nicht mehr als übliche Mahlzeit. Es erfolgt keine normale Bewertung mit dem Sachbezugswert; der tatsächliche Preis kann als Arbeitslohn zu berücksichtigen sein. |
Beispiel: eintägige Reise unter 8 Stunden
Ein Mitarbeiter ist von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf Dienstreise.
Die Abwesenheitsdauer beträgt sechs Stunden. Es besteht damit bei einer eintägigen Reise grundsätzlich kein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale.
Erhält der Mitarbeiter während dieser Reise beispielsweise ein unentgeltliches Mittagessen, kann dieses mit dem gültigen amtlichen Sachbezugswert für ein Mittagessen berücksichtigt werden.
Eine Kürzung nach der 40-%-Regel ist in diesem Fall nicht möglich, da keine Verpflegungspauschale vorhanden ist, die gekürzt werden könnte.
Beispiel: eintägige Reise über 8 Stunden
Ein Mitarbeiter ist von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf Dienstreise.
Da die Abwesenheitsdauer mehr als acht Stunden beträgt, besteht ein Anspruch auf die entsprechende Verpflegungspauschale.
Wird dem Mitarbeiter ein Mittagessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wird die Verpflegungspauschale um 40 % der für einen vollen Kalendertag geltenden Pauschale gekürzt.
Ein zusätzlicher Sachbezugswert für das Mittagessen wird nicht angesetzt.
Beispiel: An- oder Abreisetag
Ein Mitarbeiter beginnt eine mehrtägige Dienstreise um 18:00 Uhr und erhält am Abend ein unentgeltliches Abendessen.
Obwohl die Abwesenheitsdauer an diesem Tag weniger als acht Stunden beträgt, besteht aufgrund des Anreisetages einer mehrtägigen Reise ein Anspruch auf die entsprechende Verpflegungspauschale.
Das Abendessen führt daher zu einer Kürzung um 40 % der für einen vollen Kalendertag geltenden Verpflegungspauschale.
Ein Sachbezugswert wird nicht zusätzlich angesetzt.
Sonderfall Dreimonatsfrist
Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist der Anspruch auf steuerfreie Verpflegungspauschalen grundsätzlich auf die ersten drei Monate beschränkt.
Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist besteht für diese Tätigkeit grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Verpflegungspauschale.
Wird weiterhin eine übliche Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, kann deshalb wieder die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert erforderlich sein.
Entscheidend ist hierbei der Wegfall des Anspruchs auf die Verpflegungspauschale.
Sonderfall Mahlzeiten über 60 €
Eine Mahlzeit mit einem Preis von mehr als 60 € einschließlich Umsatzsteuer pro Person gilt steuerlich nicht mehr als übliche Mahlzeit.
Für diese Mahlzeiten kommt die normale Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht zur Anwendung. Stattdessen kann der tatsächliche Preis der Mahlzeit als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen sein.
Für diese Fälle kann in Atlatos eine entsprechende Auswertung für die weitere lohnsteuerliche Verarbeitung bereitgestellt werden.
Umsetzung in Atlatos
Für die Abrechnung wird damit grundsätzlich folgende Logik angewendet:
Anspruch auf Verpflegungspauschale vorhanden → 20/40/40-Kürzung
Kein Anspruch auf Verpflegungspauschale → gegebenenfalls Sachbezugswert
Entscheidend sind somit insbesondere
- Reisedauer,
- Art des Reisetages,
- Anspruch auf Verpflegungspauschale,
- bereitgestellte Mahlzeit,
- Dreimonatsfrist und
- gegebenenfalls der Wert der Mahlzeit.
Wer die Mahlzeit tatsächlich bezahlt hat, ist für diese Standardlogik grundsätzlich nicht das maßgebliche Unterscheidungskriterium. Bei einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten gelten die oben beschriebenen steuerlichen Regeln.
Die Logik wird in Atlatos für Abrechnungen nach EStG, BRKG sowie den entsprechend unterstützten und konfigurierten Landesreisekostenrechten verwendet.
Kommentare
0 Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.